Maritimes Viertel – Kultur am Kanal e.V.
§ 1 Aufgabe
Zweck des Vereins ist es, maritimes Erbe und kulturelles Leben im ,,Maritimen Viertel“ (Wik und Holtenau) zu erforschen, zu bewahren und darzustellen.
Der Verein will dies auf vielen Wegen verwirklichen, etwa durch die Organisation eines regelmäßigen Kulturmeilenfestes im „Maritimen Viertel“, durch die Durchführung von Ausstellungen zur Marinegeschichte des Viertels, zur Geschichte des Nord-Ostsee-Kanals und seiner Vorläufer oder zur maritimen Wirtschaft und Technik. Darüber hinaus will er ein breites Angebot kultureller Veranstaltungen (z. B. Vorträge, Konzerte, Film- und Theatervorführungen) und Führungen mit Bezug zum „Maritimen Viertel“ machen.
Besonders wichtig ist dem Verein der Aufbau einer Sammlung von Dokumenten und Objekten zur Geschichte und Gegenwart des „Maritimen Viertels“, gern auch in Zusammenarbeit mit anderen lokalen und maritimen Vereinen.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ,,Maritimes Viertel – Kultur am Kanal“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Name/Sitz
1. Der Verein führt den Namen ,,Maritimes Viertel – Kultur am Kanal“ (nachfolgend Verein). Er ist zum Vereinsregister anzumelden.
2. Der Sitz des Vereins ist Kiel.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Mitglied des Vereins können auch nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften werden, wenn durch ihre Mitgliedschaft eine Förderung des Vereinszwecks zu erwarten ist. Sie verfügen jeweils über eine Stimme.
3. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über schriftliche Aufnahmeanträge.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, jeweils zum Ende des Geschäftsjahres, Ausschluss oder Tod; bei juristischen Personen auch durch Erlöschen.
5. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es gegen die Ziele des Vereins verstößt oder wenn sein Verhalten eine Schädigung des öffentlichen Ansehens des Vereins befürchten lässt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen diese Entscheidung kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschließungsbeschlusses, welcher durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen hat, die Mitgliederversammlung als Berufungsinstanz anrufen. Diese entscheidet endgültig.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5. Beiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; dabei können unterschiedliche Beitragssätze für natürliche und juristische Personen festgesetzt werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 30. Juni fällig.
§ 6. Organe
1. Organe des Vereins sind: a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.
2. In den Vorstand können nur natürliche Personen, die selbst Mitglieder des Vereins sind, gewählt werden.
§ 7. Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
der/die Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende,
der/die Schatzmeister-in,
dem/der Schriftführer-in,
bis zu fünf Beisitzer-innen.
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister-in. Zur rechtgültigen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende, oder die Stellvertretung. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
3. Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.
4. Der Vorstand beschließt das Arbeitsprogramm für das laufende Jahr und entscheidet über die Verwendung der Mittel.
5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Wahl erfolgt auf Antrag geheim. Er soll alle drei Jahre neu gewählt werden. Geschieht dieses nicht, bleibt der alte Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich und zwar im ersten Halbjahr statt.
2. Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens vierzehn Tage vorher abgesandt sein. Es gilt das Datum des Poststempels. Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen zwei Monaten vom Vorstand entsprechend Satz 1 und 2 einzuberufen.
3. Versammlungsleiter-in ist der/die Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/eine Versammlungsleiter-in von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Anträge von Mitgliedern, die auf die Tagesordnung zu setzen sind, müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Der geschäftsführende Vorstand soll mindestens einen Monat vorher den Termin für eine Versammlung den Mitgliedern ankündigen (elektronisch, schriftlich oder telefonisch).
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Leiter und dem Protokollführer der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzustellen.
8. Die Mitgliederversammlung befindet über die Entlastung des Vorstandes auf ihrer Jahreshauptversammlung. Auf dieser Versammlung wird auch der Kassenbericht vorgelegt.
§ 9 Kassenprüfung
Auf der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt. Einmalige Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen einmal im Jahr die Kassenführung und vor der Mitgliederversammlung den Kassenbericht des Vorstandes.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
Eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Auflösung nach Ablauf eines Monats auf erneute Einladung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft für Kieler Stadtgeschichte e. V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 16.11.2023